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Erstellung und Aufbewahrung von Unterlagen

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§ 11 des Staatsvertrages der Kantone Basel-Stadt und Baselland vom 27. Juni 2006 (SG 442.400) verpflichtet die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù für die Archivierung ihrer administrativen Dokumente unter Berücksichtigung der Archivgesetzgebung der Vertragskantone zu sorgen. Bereits das Archivgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 11.9.1996 (SG 153.600) unterstellte die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù als öffentlich-rechtliche Körperschaft der Anbietungspflicht. Die dem Gesetz folgende Registratur- und Archivierungsverordnung vom 13.10.1998 (SG 153.610) verpflichtet in § 13 die öffentlichen Organe, ihre Unterlagen bis zur Anbietung an das Staatsarchiv in geordneter Form aufzubewahren und sie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. § 14 der Verordnung fordert die Erstellung einer Ordnungsübersicht über die eigene Ablage.
Das Rektorat der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Basel hat im Jahr 2008 das „Reglement betreffend das Archivieren an der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Basel“ erlassen. Eine aktualisierte Fassung ist am 1. September 2020 in Kraft getreten.
Die einzelnen Organisationseinheiten sind daher angewiesen, ein Konzept für die Aufbewahrung ihrer administrativen Unterlagen und deren spätere Anbietung an das Staatsarchiv zu verfassen. Dies dient einer systematischen Aufbewahrung von Unterlagen der einzelnen Einheiten und sichert die spätere Übergabe von Dokumenten an das Staatsarchiv. Eine Ordnungsübersicht strukturiert die Unterlagen.

Kontakt

  • Susanne Grulich Zier

    ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsarchivarin

    Susanne Grulich
    ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Basel Generalsekretariat Archiv & Sammlungen Petersgraben 35, Postfach
    4001 Basel
    Switzerland
    Tel. +41 61 207 24 05
    E-Mail senden
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